Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachteil
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, m. u. n.
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Schaden, Beschwerung, Verlust, Unangenehmes, insb. in synonymen Mehrfachformeln mit Abtrag (II), Eintrag (I 2), Hinder (I 2), Krot (I), Schaden, Vorfang usw.
- wollen wir, das solche wäld und holzwerch nutzbahrlich gearbeitet werde, ... das mans von unterist unzt zu oberst verarbeit ..., damit dem bergwerk kein nachtheil darinnen bescheche1449 Worms,SchwazBergb. 117Faksimile - im Repositorium "Phaidra" der Universität Wien
- dass imme dass kein nachtheil, nach an dem gang dess rechtenss kein hynderung bringen soll1. Hälfte 15. Jh./1636 GlarusGO. 125
- verdachtnis, dat de rikesten ... borger ... dat korn ... upkoften und in frembte gegende schickeden, dem gemenen manne to merklichem nadeel und vorfange1483 ZHambG. 45 (1959) 5
- wo de copenschop to merckliken nadele unde vorkortynge des gemenen besten geswaket ... werde1494 HansUB. XI 478
- isset dat sulck handel [den Unmündigen] schaden efte nadel inbrynget1497 HambStR.(Reincke) 94
- dardûrch ... unns ... irrûng schade unnd nachteyl erwachsen wûrde1498 Seeliger,Erzkanzler 208
- straff der procurator, so jren partheyen zu nachteyl geverdlicher williger weyss vnd dem widerteyl zu gut handeln1507 BambHGO. Art. 140Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507 - in DRQEdit
- wo ainer wüstet mangl, schaden und nachtl die seinem herrn zu schaden kämen, ... den soll ein ieclicher holt ... seinen herrn ... zu wissen thuen1507 NÖsterr./ÖW. IX 364Faksimile (ca. 47 KB)
- kain schaden oder nachtail1509 FreibDiözArch. 19 (1887) 285Faksimile - in Google Books
- es wolde ... einem rat zw merglichem nachteil vnd schimpff gereichen1510 GörlitzRatsAnn. I/II 40Faksimile - in Google Books
- wann wo ein geprauch, auß vnuerstandenheit vnd vnwissent der recht geübt, das würd rechtlich für kein gewonheit, sonnder billich als ein irrsal vnnkrefftig vnnd vntoglich, das es gemainem rechten keinnen abpruch oder nachteil bringen [solle]Layensp. 1510 Bl. 27vFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wurden sie doch in inforderung deroselben frevel nit genent, sonder des stifts ganz geschwiegen, das inen in kunftiger zeit an irer gerechtigkeit nachtheil gebeeren möcht1513 Sinsheim 438Faksimile (ca. 266 KB)
- tho vorfange offte nadeel der anderen amptbrödere1514 HambZftRolle 242Faksimile (ca. 59 KB)
- dardurch vil nachtail auch vnkosten vnnd zerung vnnser ambter ... verhuͤet werden muͤge1517 MaxBO. Art. 1Faksimile - in Google Books
- welcher ain kriegisch guet wissentlich khauft und nicht durch gefärde des verkhaufer[s] darein gefüert wierdet, der understeet sich alles nachtails und widerwertigkhait so dasselb kriegisch guet nach ime zeucht1528 ZeigerLRb. 329Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- effte dar wol van vnsen karspelslüden weme van vnsen ... medeboͤrgern gewalt, nahdehl effte avermoth dede, ... so schall de raht dat foͤr dem rechte verfolgen1529 LundenStR. 218Faksimile (ca. 98 KB)
- nit zu kleinem schaden nachteyl und abpruch einer burgerschaft oder gemeind1531 GraubdnRQ. II 172Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- [Ermahnung, daß die Bürger] miner herren kain nachtal uff den hals ladind1531 SchweizId. XII 1528 [ebd.ö.]Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- dhweill jnen [ettliche vom adell] doch sollich gerichtbesitzung ann jrer achtbarkeit oder stanndt ganntz kein nachteyll geperenn soll1532 CCC. Art. 1Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533 - in DRQEdit
- welliche fallsche muntz machenn, ... vnd ... dem nechsten zu nachteill ausgeben, die sollenn ... mit dem feur vom lebenn zum tod gestrafft werden1532 CCC. Art. 111Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533 - in DRQEdit
- ich ... wil mich hiemit alles vorteils, der mir vnd obbestympten meinen erben zue gueth, meinen keuffern vnd yren nachkhommen zue nachteil gelangen mocht, krafft ditz brieffs gantz vnd gar vortzigen haben1535 MittOsterland 6 (1863/66) 273Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wo ... befunden, das dem gemeynen gut zu nachteyl gehandelt, sollen die schosser ... auf erforderung der rethe bestendige vnderrichtung thun1540 JenaStO. Art. 1
- zu fürkumung allerlay nachtails, der den lüten im kornkouf begegnet, hat ain ersamer rat gesetzt1543 KonstanzWirtschR. 31
- damit nach irem toͤdlichen ableiben zwischen iren erben, nachkhomen lannden vnd leuten, all-schaͤdliche spaltung, vnainickhait, widerwill, nachtl, vnd schaden, so uiel muͤglich, ... verhuͤtet werde1543 Schrötter,ÖStaatsr. V 365Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das alles ... soll ... den gedachten von A. an diser unserer freiheit gantz unvergriffenlich und one schaden sein und gar keinen nachteil oder schaden bringen in kein weise1544 AdelsheimStR. 643Faksimile (ca. 70 KB)
- das inen selchs an iren gethonen burgerlichen gepflichten ... kainen naich tail oder verletzung ... geberen selle1545 FreibDiözArch. 9 (1875) 194Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dieweil aus den gaben und ehestiefftungen bies anhero viel jrthumb und unrath (zu nachtheil der erben und mündlein) erwachsen, so soll hienfort kein vormund ... ihrem [des weiblichen Mündels] ehemanne zur morgengabe ... mehr dann die helfte ihrer gütter zu vorgeben ... macht haben1. Hälfte 16. Jh. BreslStR. 51Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- damnum. schad verluͤst nachteil ... verderbnus mißrath abbruch1550 Schöpper,Syn. 55
- die clausel ... und nebendocument, das diese investitur dem reich nit zu nachteil gelangen sollt1551 UrkBurgundKr. II 62
- soll dem allen zu desto mehrer fuͤrkommung der unterthanen und anders nachtheils und schadens, nochmalen nachkommen werden1556 Moser,KreisAbsch. I 67Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bei anndern grueben (denen die selb hanndlung zu nachtail oder vortail komen mecht)1556 SchwazErf. Art. 18 § 9Faksimile - in Google Books
- abschaffung der ubertretenden personen ..., damit allerley ergernus, schaden und nachtail der kirchen verhuet werde1556 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 230Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wann derselb entlehener die gefhar vnd schaden austruckenlich auf sich genommen ... hette, jn solchen fellen soll er allen abgang, nachteyl vnd schaden ... zuwiderkeren schuldig seynNürnbRef. 1564 XIV 1 § 4Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wöllicher dem andern seine kinder zu nachtl oder schaden in das seinig schicket und so es daran erwischt wierdet, das soll mit rueten geschlagen ... werdenum 1569 NÖsterr./ÖW. VII 431Faksimile (ca. 42 KB)
- inn anhangender appellation soll nichts newes fuͤrgenommen noch angeben werden zu nachtheyl dem, der appellieret hatTeutschForm. 1571 80v
- wann jemand bauen wil, der soll auf seinem grunde und bodem bleiben, ... daß er seinem nachbar ... keinen schaden oder nachtheil zufuͤge1586 LübStR. III 12 § 3Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1586 - in DRQEdit
- do ... die munzconformitet bei den hollendern gesucht werden solle, als wan sie ein stand weren, so under den burgundischen crais nicht gehoerig, so wird ... f. d. dardurch ein grosses nachteil zugefuegt1603 UrkBurgundKr. II 413
- die mulli-fel zu entpfangen, haben m.g.h. für das künftig nachgelassen und aufgehept; iedoch mit vorbehalt, dass ihnen solcher nachlass an ihren habenten rëchten der wässern, oder wasser-fällen kein nachteil [sein] solle1653 SchweizId. I 742Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- alsdann ist ihm solches ohne præjuditz und nachtheil1658? Mevius,MecklLREntw. 685Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- im tauschen oder kauten hat der näherkauf nit stat, es were dann, daß einer seinen freunden und erben zu nachteil und verdries solchen tausch mit einem frembden vornehme1670 EisenachStR. 154Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- wo durch die verordnete waͤisenrichter oder gerichts fahrlaͤssigkeit, oder in andern weg, den pflegkindern einiger nachtheil oder schad ihrer haab und guͤter widerfahren oder zustehen solt, wollen wir den pflegkindern vorbehalten, zugleich einen zugang und macht gegeben haben, sie deßhalben actione subsidiaria, um erstattung und abtrag, bey unserer cantzley sich zu beklagen1715 BadLO. 87Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- wenn der mann beständig sich bey der frau aufgehalten, kann auch der mutter zum nachtheil des kindes nicht zugeglaubet werden, daß das kind im ehebruch erzeuget seyum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 3 § 13
- wenn auch in gerichtlichen sachen jemanden durch schuld seines sachwalds oder anwalds ein nachtheil entstehet, ist er nicht schuldig, an dieselben sich zuvörderst zu halten, sondern unsre gerichte haben ihn bey würklich erscheinendem nachtheil sogleich wieder in vorigen stand zu setzenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 25 § 11
- wie aber niemand ... angemuthet werden kann, sein ... recht zum besten des gemeinen wesens mit seinem schaden und nachtheil aufzuopfern, ohne wenigstens dafür eine hinreichende vergeltung zu erhalten, ... also ist in solchem falle der weg rechtens nicht zu verschließenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 30 § 3
- eine absetzung vom dienste oder cassation, worauf mittelst einer foͤrmlichen urthel ohne ausdruͤcklichen vorbehalt der ehre erkannt wird, zieht allemal einen nachtheil der ehre nach sich1798 RepRecht I 118Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diffamation ist eine uͤble nachrede, die zu eines andern nachtheile gereicht1801 RepRecht VI 188Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn der patrimonialgerichtsherr, welcher seine gerichtsbarkeit selbst verwaltet, aus unwissenheit oder nachlaͤssigkeit solche zum nachtheile der unterthanen ausuͤbt; so wird er zur bestellung eines gerichtshalters angehalten1808 Bayern/Pölitz,Verf. I 1 S. 129Faksimile - in Google Books
- wer zur zeit der schenkung abstaͤmmlinge hat, denen er einen pflichttheil zu hinterlassen schuldig ist, kann zu ihrem nachtheile keine schenkung machen, welche die haͤlfte seines vermoͤgens uͤbersteigt1811 ÖstABGB. § 951Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- wer von seinem rechte innerhalb der rechtlichen schranken gebrauch macht, hat den fuͤr einen anderen daraus entspringenden nachtheil nicht zu verantworten1811 ÖstABGB. § 1305Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- in dringenden faͤllen, oder bey gefahr eines nachtheils, kann dem ehemanne die verwaltung des vermoͤgens ... [der Ehefrau] abgenommen werden1811 ÖstABGB. § 1241Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- schade heißt jeder nachtheil, welcher jemanden an vermoͤgen, rechten oder seiner person zugefuͤget worden ist1811 ÖstABGB. § 1293Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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