Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachtimbiß

Nachtimbiß

, m.

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wie Nachtmahl (I) 
  • solle mann die amptleuth widerumben beschickhen unnd solche sach ... verhandtlen unnd verrichten. desß haben sie auch den nacht imbisß 
    1544 ElsMschr. 4 (1913) 304
  • soll ... niemand weiters, dann dieienigen, so mit dem promotore und pedellen geladen haben, ... mit einem nachtimbs ihrer gehabter mühe ergetzung zu empfahen haben
    1558 HeidelbUnivStat. 128
unter Ausschluss der Schreibform(en):