Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachtrag

Nachtrag

, m.

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I (nachträglich erhobene) Abgabe beim Todesfall?
  • an gesechen, das die ordenslütt gar ein große beschwerdt ist gesin und gar ein großer nachtrag und fall bracht hat
    1525 BernStR. VII 1 S. 67
II Zahlung des Zinses; nachträgliche Leistung
  • [eine Geldsumme] ist aber 3 jahr angestanden, hat man das gelt wider müesen nachtragen. hat er [der ursprüngliche Gläubiger] uns umb den nachtrag angesuecht, hat die zunft kein gelt gehabt
    1635 SchlettstStR. 899
  • wenn hingegen sich das fehlende [das die Gewährleistungspflicht begründet], z.b. an maß und gewicht, nachtragen laͤßt, [so kann der verkuͤrzte] nur diesen nachtrag ... fordern
    1811 ÖstABGB. § 932
III nachträglicher schriftlicher Eintrag, Zusatz, nachträgliches Vorbringen
  • die oesterreichische ministri faßten darauf einen ferneren nachtrag zu disen verwahrungs-urkunden ab
    1774 Moser,Reichstage I 413
  • die geburts-urkunde [eines auf See geborenen Kindes] muß in das verzeichnis der schiffs-mannschaft als nachtrag eingeschrieben werden
    1810 CNapBerg § 59
  • zu dem angetretenen beweise kann der beweis- oder gegenbeweisführer keine zusätze oder nachträge machen
    1815 Gönner,EntwGesB. I 155
unter Ausschluss der Schreibform(en):