Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachttanz

Nachttanz

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
nächtliche Tanzveranstaltung, häufig von den Behörden kontrolliert oder verboten
  • so oft hinfüro ain hochtzeit und tantz uff der stuben gehalten wirdt, soll praut und preütigam ... zum mittagdantz ainen und zum nachtdantz zwen statknecht mit der herrn bürgermaister erlaubnus bestellen und belonen
    1541 ZSchwabNeuburg 35 (1909) 148
  • ob auch die obrigkeit rockenstuben, scheidaben, unzuchtige, unordenliche nachttenze ... dulden oder mit was straf sie die vorbrecher belegen
    1577 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 350
  • kein nachtdänze gestattet werden
    1579 WittgensteinLR. 56
  • wie dan auch ihre g. alle rockengäng, nachttänze, sauffen, spielen ... wil abgeschafft haben
    1591 Schlesien/Sehling,EvKO. III 478
  • ebenmessig sollen alle rockenraissen, nachttänz, darbei nichts dann alle unzucht geiebt, maniches frumen man sein kind zu unehrn gebracht und hintergangen wirdt, wie man täglich siecht, soll hinfürahn bei der straff ernstlich verbotten sein
    um 1600 Innviertel/ÖW. XV 77
  • sollen auch ... alle nachttentze, welche nit wenig zur vnzucht und hurerey vrsach geben, abgeschafft sein
    1619 SchlesKirchSchulO. 230
  • welcher in seinem haus nachttänz oder spillen und andere dergleichen muetwillen wissentlich gestattet ... derselbe ist ... abzustraffen
    1700 OÖsterr./ÖW. XIII 422
  • alle unordentliche schwelgereyen, nebst denen dazu anlass gebenden nachttäntzen und rocke-gängen hiermit ausdrücklich und bei strafe einer schweren mark ernstlich verbothen
    1778 SchlesDorfU. 127
unter Ausschluss der Schreibform(en):