Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachwerben

nachwerben

, v.

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I ein Gesuch, einen Antrag stellen, nachsuchen (II) 
  • uff ir vilfaltig nachwärben, pitten ... und clagen
    1583 BernStR. VII 1 S. 186
  • daß ... eine ... bedenck-zeit ... von dem richter auf ... nachwerben verstattet werde
    1709 Mutach 67
  • herr, meister oder fraue, auf nachwerben deß knechts oder magd zwey monath vor verfließung seiner dienstzeith einen schrifftlichen schein zeertheilen schuldig sein
    1730 BernStR. VII 1 S. 263
  • nachdeme mgh ... das nachwerben der landschafft I. und des stättleins U., abzwekend auf freye einfuhr teütsch und weltschen landweins ... [hat] untersuchen laßen, so sind hochdieselbe ... bewogen worden, die supplicanten in ihrem begehren abzuweisen
    1766 InterlakenR. 649
II auch subst.
um jn. werben, jn. anwerben
  • damit ... nit mehr ursach gegeben werde, anderen frömbden meisteren ... nachzewerben unnd dieselben alhie werchen zelaßen
    1605 ZürichZftG. II 478
  • solle ihnen [Ärzten] das ... nachwerben denen patienten, wan sie von diesen nit freywillig begehrt werden ... verbotten seyn
    1737 Michel,BaderLuzern 70
III Zeugnis einholen
  • soll man harum kunntschafft nachwerben, so ver man die gehaben mag
    1544 (Hs.) SchwyzLB. 29