Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachwerben
Artikel davor:
Nachwartungsindulgenz
(Nachweib)
Nachweide
1(Nachweis)
2(Nachweis)
nachweisen
Nachweiser
Nachweiserin
Nachweisung
nachwendigs
nachwerben
, v.
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I
ein Gesuch, einen Antrag stellen, nachsuchen (II)
- uff ir vilfaltig nachwärben, pitten ... und clagen1583 BernStR. VII 1 S. 186Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß ... eine ... bedenck-zeit ... von dem richter auf ... nachwerben verstattet werde1709 Mutach 67Faksimile (ca. 158 KB)
- herr, meister oder fraue, auf nachwerben deß knechts oder magd zwey monath vor verfließung seiner dienstzeith einen schrifftlichen schein zeertheilen schuldig sein1730 BernStR. VII 1 S. 263Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- nachdeme mgh ... das nachwerben der landschafft I. und des stättleins U., abzwekend auf freye einfuhr teütsch und weltschen landweins ... [hat] untersuchen laßen, so sind hochdieselbe ... bewogen worden, die supplicanten in ihrem begehren abzuweisen1766 InterlakenR. 649Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
auch subst.
um jn. werben, jn. anwerben
um jn. werben, jn. anwerben
- damit ... nit mehr ursach gegeben werde, anderen frömbden meisteren ... nachzewerben unnd dieselben alhie werchen zelaßen1605 ZürichZftG. II 478
- solle ihnen [Ärzten] das ... nachwerben denen patienten, wan sie von diesen nit freywillig begehrt werden ... verbotten seyn1737 Michel,BaderLuzern 70
III
Zeugnis einholen
Artikel danach:
nachwerfen
Nachwissung
Nachwort
(Nachwrake)
Nachwurf
Nachwurfsrecht
(Nachzahl)
nachzahlen
Nachzar