Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nähergeltschaft

Nähergeltschaft

, f., Nähergelterschaft, f.

wie Näherrecht 
  • alle vnbewegliche guͤter sollen der naͤhergelderschaft bey den kindern absteigender linie, vndt seitlinien blutsfreunden biß in dritten grad ... unterworfen seyn
    15. Jh. Heinemann,StatRErfurt 101
  • do den kaͤufern oder andern nehergeldern zugefehrde, argwohn oder vermuthunge, daß sich der, so sich der nehergelderschaft halber anmaset, nicht vor sich kaufen wollte, vorhanden, mag solches auch mit beweiß, oder deferirung des eydtes ausfindig gemacht werden
    15. Jh. Heinemann,StatRErfurt 102
  • ob der handell ein kauff oder kaudt vnndt die nehergelderschafft zugelaßenn sey
    FrankenhausenStat.(1558) 273
  • [nach Verstreichen einer Frist sollen die Berechtigten] zur nähergeltschaft nit gelaßen werden
    1670 EisenachStR. 154
unter Ausschluss der Schreibform(en):