Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nähergeltung

Nähergeltung

, f.

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wie Näherrecht 
  • wann aber ... der vorkauff oder die naͤhergeltung jemands gebuͤhret, die wird, wann das guth nicht verkaufft, durch verjaͤhrunge oder præscription nicht aufgehoben
    1572 CAug. I 96
  • wem nun also die naͤher-geltung zustehet, und derselbige gebraucht sich solcher gerechtigkeit, inwendig jahr und tag ... nicht, der wird hernacher nicht gehoͤret
    1577/83 LünebRef. 663
  • verkauft auch ein beerbter mann seiner frauen erb-gut, in dem fall seynd der frauen kinder ... [bzw.] ihre der frauen ... naͤchste bluts-freunde, bis in das angezeigte vierte glied, niederwaͤrts einschließlich, der naͤher-geltung befugt
    1577/83 LünebRef. 662
  • so viel den punckt der næhergeltung belanget, ist allhie ... der gebrauch ... gewesen, dass ein blut-freund ... kauffes und pfandes der næchste gewesen
    1589 Westphalen,Mon. I 2052
  • an verkauften oder verarrendirten guͤtern moͤgen sich die erben keiner beyspruͤche oder naͤhergeltung gebrauchen
    1650 EstRitterLR. 374
  • so sollen die jenigen, denen also ... die naͤhergeltung gebuͤhret, sich derselben innerhalb jahr und tag ... gegen erlegung des billichen kauff-geldes und nothwendiger unumbgaͤnglich gewesener besserung ... zu gebrauchen macht haben
    1658 GeraStR. 196
  • jus retractus seu protimiseos, jus congrui, alias naͤherrecht, naͤhergeltung, naͤherkauf, einstand
    1663 Schottel 502
  • naͤhergeltung der mit-rehder bey dem verkauf eines schiffparts
    1727 PreußSeeR. II 5
unter Ausschluss der Schreibform(en):