Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nähergeltungsrecht
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, n.
wie Näherrecht
- vom næhergeltungs-recht der freunde und nachbahren1589 Westphalen,Mon. I 2049Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- [es sollen] wenn die in einem gemeindflur gelegene güter von anderswo gesessenen erhandelt werden ... die eingesessene sich innerhalb sonsten zum einstande landüblich zugelassener frist des nähergeltungsrechtens gebrauchen1666 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 609
- ist das nähergeltungs-recht sive jus retractus hieselbst ... in unbestrittenem unverändertem gebrauch und observantz17./18. Jh. LippstadtStR. 95
- das naͤher-geltungs-recht der anstoͤser bestehet darin, daß ein nachbar einem fremden kaͤufer des anligenden grundstuͤckes beim verkaufe vorgezogen wird1758 Estor,RGel. II 584Faksimile (ca. 118 KB)
- hat das jus retractus, oder naͤhergeltungs-recht, welches den naͤchsten verwandten bey immobilius competiret, nicht bey der alienirung der mobiliar-guͤther platz1767 HambGSamml. IV 242
- daß bey adlichen ganzen guͤtern das einspruchs- oder naͤhergeltungs-recht ex jure vicinitatis einem kein anderes recht dazu habenden feldnachbar oder angrenzenden besitzer eines andern landguts ferner nicht zugestanden ... werden soll1774 NCCPruss. V 3, 1 Sp. 469Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin