Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nagelgeld

Nagelgeld

, n.

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eine Besitzwechselabgabe von einem Erbzinsgut
  • wann die wechsel richtig, soll und muß die aufs erbe oder kotten tretende person einen willigen gutsherrn machen, das ist, die auffarth oder weinkauff, und das nagelgeld pro more entrichten
    1669 Wigand,Minden II 305
  • von dem empfaͤngnuͤßgeld, lehnwaare, weinkauff und laudemio muß ... das so genannte knechterecht wohl unterschieden werden, ingleichen das nagelgeld. man nennet solche abgifften, eben daher, weil sie von jenem eigentlichen laudemio, oder laudemio majore unterschieden und doch zugleich neben solchem abgetragen werden, das laudemium minus
    1769 Lennep,LandsiedelR. 279
  • die ausdruͤcke toppschilling, goͤnnegeld, fallgeld, festegeld, knechtgeld, nagelgeld, weglosen, sind namen fuͤr das erbenzinslaudemium
    1803 Gesenius,Meierrecht II 275
unter Ausschluss der Schreibform(en):