Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenamt

Nebenamt

, n.

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I neben der amtlichen Aufgabe zusätzlich ausgeübte Tätigkeit
  • er nennt das weltlich unuerschampt des geistlichen sein nebenampt 
    1570 Fischart(K.) 38
  • daß ihr die angenommene schulmeistere durch auftragung anderer der schule abbrüchigen politischen neben-aemtern ... an dem schulhalten nicht hindern [sollt]
    1729 Württemberg/SchulO.(Vormbaum) III 307
  • durch mitverbindung eintraͤglicher und mit jenen functionen vereinbarlicher weltlicher nebenaͤmter auch wohl aufgefunden werden koͤnnen
    1798 BadKirchInstr. 269
  • wenn er [Geistlicher] noch ein mit gehalt verbundenes nebenamt z.b. als lehrer zu besorgen hat
    1811 RepStaatsVerwBaiern III 52
II zusätzliches 1Amt (II 3) 
  • uf soligen vierwochengebot sollen allezeit zween nebengesellen gewehlet werden ... vnd sol kein nebenjunger vberhabt, oder gar hinweg ziehen er hab dan das nebenamt einem andern vbergeben
    1595 FrankenthalMschr. 9 (1901) 27
  • kan man auch aus dem rang, oder den neben-aemtern, die ein solcher land-syndicus zugleich bekleidet, schliessen, daß sie hier und da wenig zu bedeuten haben
    1769 Moser,RStändeLand. 813
  • zuweilen traͤgt ein reichsstand seinem comitial-gesandten solche nebenaͤmter auf, welche mit jener stelle incompatibel waͤren
    1774 Moser,Reichstage I 245
  • der advocat darf kein nebenamt verwalten, selbst nicht das eines procurators
    1801 v.Ramdohr,Advokat. 135
III ein Verwaltungsdistrikt
unter Ausschluss der Schreibform(en):