Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nebenbelehnt

nebenbelehnt

, adj.

mit einem anderen Lehnsträger mitbelehnt 
  • wann nicht der lehentrager selbst sondern ain nebenbelehneter und im lehenbrief begriffner vasall die schult der natur bezahlt
    16. Jh. NÖLehntraktat Tit. 126 § 2