Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenbote

Nebenbote

, m.

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Person, die entgegen den Verordnungen, denen das Postregal zugrundeliegt, Boten- oder Einnehmerdienste versieht
  • der nebenbotten oder brieffträger ... ungebühr wieder das kays. may. poenal mandat
    1600 TrierChr. 1 (1905) 40
  • syne zins ... durch sonderbare näbentbotten ... ynzüchen lassen
    1631 SchweizId. IV 1887
  • in den reichstaͤdten aber, wo die ordinari woͤchentliche posten eingerichtet, nebenbotten anderer gestalt nicht verstattet wuͤrden
    1637 Emminghaus,CJGerm. II 562
  • privatae et civitatum postae: mezgerpost und nebenbotten 
    1667 Alemannia 7 (1879) 89
  • brief-träger, nacht-zunder, neben-bothen und dergleichen, weder gehend, reitend noch fahrend zu halten
    1768 Löffler,BadVerkehr 485
  • von der post als einem hochbefreyten kaiserlichen regale gesprochen, dem kein hinderniß ... geschehen duͤrfe, wie doch von etlichen handelsleuten und privatpersonen mit nebenboten und so genannten metzgerposten geschehe
    1790 Pütter,Reichspost 38
unter Ausschluss der Schreibform(en):