Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebengeselle

Nebengeselle

, m.

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wie Mitgeselle (I) 
  • uf soligen vierwochengebot sollen allezeit zween nebengesellen gewehlet werden ... vnd sol kein nebenjunger vberhabt, oder gar hinweg ziehen er hab dan das nebenamt einem andern vbergeben
    1595 FrankenthalMschr. 9 (1901) 27
  • sein neben-geselle oder lehr-junge
    1734 CCMarch. V 2 Anh. 170
  • 28 fl. 12 btz. für das mittlere zierrathen gitter bey dem krottenwerk dem schreiner A. ... und seinen nebengesellen 
    1744 MainfrJb. 8 (1956) 274
  • so müsste ich verlauffen, indem ich von meinen neben gesellen auf hofrecht gestellt, und mich also gelästert
    1750 ZSchwabNeuburg 7 (1880) 67
  • gesellen, welche aus F. kommen, und bei inlaͤndischen meistern arbeit suchen, darum unter dem namen strafe zu geldabgaben ... an meister oder nebengesellen angehalten werden, weil sie nicht nach den vorschriften der deutschen zunftartikeln zu gesellen gemacht worden sind
    1821 SammlBadStBl. II 832
unter Ausschluss der Schreibform(en):