Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenhaus
Artikel davor:
Nebengenosse
Nebengeordnete
Nebengericht
Nebengeschäft
Nebengeschwistergit
Nebengeselle
Nebengläubiger
Nebengut
Nebenhandel
Nebenhandlung
Nebenhaus
, n.
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I
einem Gebäudekomplex oder Hauptgebäude zugeordnetes, meist kleineres 1Haus (I)
- item in dem nebenhaus oder frawenzimer ist ein stub alle verglast und ein küchlein dorvor, das als wart geraumpt1464/75 Tucher,NürnbBaumeisterb. 300Faksimile - in Google Books
- hat einer einen hof vnd der ander ein nebenhawß oder abseiten daran stossend vnd wellen miteinander mawrn, so soͤllen sie machen ein mawr drithalb statschuch dickNürnbRef.(1479/84) 35, 8Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- nebet den rechten huobhüseren zur S. sind a. 1555 in dem dorf 4 nebethüser g'syn1555 SchweizId. II 1718Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- neuenhus1563 NdJb. 47 (1921) 63
- ingleichen des ... herrn von S. ganzer hof, welcher an zwoͤlff orten angezuͤndet worden, so daß man ohnmoͤglich loͤschen koͤnnen, woruͤber noch andere fuͤnf buͤrgerliche neben-haͤusser abgebrandt1689 Büttinghausen II 193
- kotte ... bedeutet hiesiges landes bald ein bauergut der geringern art (z.b. ein erb- oder markkotte, dahingegen die groͤßeren bauernguͤter hoͤfe oder erbe genannt werden), bald ein bloßes zur wohnung fuͤr heuerleute eingerichtetes nebenhaus1799 Klöntrup,Osnabr. II 228Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
wie Nebenhandlung (IV)
- 1828 Pöhls,HR. I 85
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