Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenkönigreich
Artikel davor:
Nebenhure
Nebeninspektor
Nebenintraden
Nebenjünger
Nebenkind
Nebenkirche
Nebenklage
nebenklagen
Nebenkodizill
Nebenkommissar
Nebenkönigreich
, n.
in Luxusordnungen untersagtes Gelage, das am Dreikönigstag in Wirtshäusern, wohl auch Freudenhäusern veranstaltet wird
vgl.
Königreich (VI)
- setzen ... wir, das man hinfurter alle königreich ... uff ... herren- ... gerichts- oder zunftstuben ... furnemen ... möge, aber aller anderer nebenkönigreichen soll man sich genzlich enthalten1549 Alemannia 9 (1881) 46
- aber aller anderer nebendt königreichen soll mann sich gäntzlich endthalten vndt die vnderlaßen, bey peen vndt straff 30 ß D, vndt acht taag inn thurn1573 Alemannia 17 (1889) 67