Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenläger

Nebenläger

, m.

wie Nachbar (II), Anrainer 
  • so jemand sein gut oder gelende, jhme auß zusteinen begert, daß allwegen die nebenlaͤgere, oder nechste nachbawrn beyder seyts ... darzu erfordert ... werden soll
    1571 SolmsLR. 104
  • so auch jemand sein gut oder hube ihm zu besteinen und zu begrentzen begehrete, da ordnen und wollen wir, daß allewege die nebenlagere oder nechste nachbahren beyderseits, welcher guͤter daran liegen ... darzu sollen ... citiret ... werden
    PreußLR. 1721 IV 20, 1 § 6
  • wer hat jemals gehoͤret, daß in lager-buͤcher als neben-laͤger diejenige gesetzet werden, welche ein guth nur administriren? die proprietarii werden denenselben inseriret, und hat ein solches lager-buch fidem, so lang, wie in casu præsenti, circa requisita, die bey deren errichtung zu beobachten, kein abgang erwiesen worden
    1762 Cramer,Neb. 34 S. 76
  • frevel beym pfluͤgen ... wer dem nebenlaͤger zu nahe pfluͤgt
    1785 Moser,ForstArch. III 169