Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenläger
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Nebenläger
, m.
wie Nachbar (II), Anrainer
- so jemand sein gut oder gelende, jhme auß zusteinen begert, daß allwegen die nebenlaͤgere, oder nechste nachbawrn beyder seyts ... darzu erfordert ... werden soll1571 SolmsLR. 104Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- so auch jemand sein gut oder hube ihm zu besteinen und zu begrentzen begehrete, da ordnen und wollen wir, daß allewege die nebenlagere oder nechste nachbahren beyderseits, welcher guͤter daran liegen ... darzu sollen ... citiret ... werdenPreußLR. 1721 IV 20, 1 § 6
- wer hat jemals gehoͤret, daß in lager-buͤcher als neben-laͤger diejenige gesetzet werden, welche ein guth nur administriren? die proprietarii werden denenselben inseriret, und hat ein solches lager-buch fidem, so lang, wie in casu præsenti, circa requisita, die bey deren errichtung zu beobachten, kein abgang erwiesen worden1762 Cramer,Neb. 34 S. 76
- frevel beym pfluͤgen ... wer dem nebenlaͤger zu nahe pfluͤgt1785 Moser,ForstArch. III 169Faksimile - in Google Books