Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenrede

Nebenrede

, f.

nicht sachdienlicher Vortrag bei Gericht
  • von der advocaten und procurator ampt vor gericht: ... ob sie etwas ... mündtlich fürzutragen hetten, daß ... sie ... sich sonst aller neben-reden, so der sachen nit dienstlich ..., gentzlich enthalten [sollen]
    1555 RKGO.(Laufs) I 23 § 6