Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenregister

Nebenregister

, n.

(amtliches) Register über Nebensteuern 
  • was aber von bibalien ... in die canzlei kombt, darüber soll er auch ein sonder nebenregister halten und daran sein, dass solche geföll ... in ein andere nebentruchen eingelegt ... werde
    1628 Fellner-Kretschmayr II 467
  • einem brauer, der alle verantwortung uͤbernehmen, auch neben-register fuͤhren muß, nebst logement und kost, 30 bis 40 thlr
    1746 CCMarch. Cont. III 52
  • den betrag der biersteuer sofort an denselben, gegen dessen quittung, zu erlegen, worauf der letztere solchen jedoch abgesondert, in das nebenregister des orts eintraͤgt und auf diese art verrechnet
    1810 AltenburgSamml. III 668
unter Ausschluss der Schreibform(en):