Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenregister
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, n.
(amtliches) Register über Nebensteuern
- was aber von bibalien ... in die canzlei kombt, darüber soll er auch ein sonder nebenregister halten und daran sein, dass solche geföll ... in ein andere nebentruchen eingelegt ... werde1628 Fellner-Kretschmayr II 467Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- einem brauer, der alle verantwortung uͤbernehmen, auch neben-register fuͤhren muß, nebst logement und kost, 30 bis 40 thlr1746 CCMarch. Cont. III 52Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- den betrag der biersteuer sofort an denselben, gegen dessen quittung, zu erlegen, worauf der letztere solchen jedoch abgesondert, in das nebenregister des orts eintraͤgt und auf diese art verrechnet1810 AltenburgSamml. III 668