Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebensitzer
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, m.
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Mitglied des Spruchkollegiums eines Gerichts
vgl.
Beisitzer (I)
- zum faall aber under ihnen [in der Schranne jemand] sein solte, welcher ... seinen neben- und beisüzer ainem, es were gefatterschaft ... oder anderer gestalt zu nahent gefreundt were, derselbe solle iezt ... nambhaft gemacht ... werden1653 OÖsterr./ÖW. XII 837