Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebensteuer

Nebensteuer

, f.

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neben den ordentlichen Steuern geforderte Abgabe
  • dorften sie [graven und herren] ihren unterthanen fast keine nebensteuer mehr anfordern, weil sie alsobald ... sich der herrschaft zu widersetzen ... gedachten
    1668 Fugger,Ehrensp. 348
  • die in die accise mitfliessende neben-steuren 
    1714 CCPrut. III 227
  • die post-bediente muͤssen zwar die accise ... erlegen, wie sie denn auch den neben-steuern, wenn sie buͤrgerliche prædia besitzen, unterworffen
    1736 CCMarch. IV 3 Sp. 488
  • nebensteuer, collecta magistratui pendenda ... sind diejenigen abgaben, welche ausser denen oͤffentlichen steuern und herrn-gefaͤllen, denen unter-obrigkeiten, als z.e. denen raͤthen in staͤdten ... ins besondere zu entrichten sind
    1740 Zedler 23 Sp. 1488
  • und die grundstuͤcke mit einer nebensteuer unter dem namen des fouragegeldes zu belegen
    1758 v.Justi,Staatsw. II 336
  • daß widrigenfalls der herr herzog einen jeden, seine schranken bis zu eigenmaͤchtiger einfuͤhrung einer solchen nebensteuer vergessenden magistrat ... bestrafen werde
    1774 Vahlkampf,Miszellen II 237
  • die prediger sollen jaͤrlich in termino Michaelis ein verzeichniß der steuerpflichtigen personen ... abgeben, oder unmittelbar an den zur revision der nebensteuer verordneten commissarius ... einsenden
    1783 Siggelkow,HdbMecklKR.2 179
  • verwerflich, in sittlicher und politischer hinsicht, sind die meisten so genannten indirecten abgaben, aber von vielen wenigstens als nebensteuer in schutz genommen, da wo die grund- und gewerbsteuer nicht jeden steuerpflichtigen treffen kann
    1817 Klüber,ÖffRecht 504
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