Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebensteuer
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Nebenschreiber
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Nebenschule
Nebensitzer
Nebenstand
Nebensteuer
, f.
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neben den ordentlichen Steuern geforderte Abgabe
vgl.
Nebenanlage,
Nebenauflage (II),
Nebenausschlag,
Nebenexaktion,
Nebenkontribution,
Nebenleistung
- dorften sie [graven und herren] ihren unterthanen fast keine nebensteuer mehr anfordern, weil sie alsobald ... sich der herrschaft zu widersetzen ... gedachten1668 Fugger,Ehrensp. 348Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die in die accise mitfliessende neben-steuren1714 CCPrut. III 227Faksimile - in Google Books
- die post-bediente muͤssen zwar die accise ... erlegen, wie sie denn auch den neben-steuern, wenn sie buͤrgerliche prædia besitzen, unterworffen1736 CCMarch. IV 3 Sp. 488Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- nebensteuer, collecta magistratui pendenda ... sind diejenigen abgaben, welche ausser denen oͤffentlichen steuern und herrn-gefaͤllen, denen unter-obrigkeiten, als z.e. denen raͤthen in staͤdten ... ins besondere zu entrichten sind1740 Zedler 23 Sp. 1488Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- und die grundstuͤcke mit einer nebensteuer unter dem namen des fouragegeldes zu belegen1758 v.Justi,Staatsw. II 336Faksimile (ca. 86 KB)
- daß widrigenfalls der herr herzog einen jeden, seine schranken bis zu eigenmaͤchtiger einfuͤhrung einer solchen nebensteuer vergessenden magistrat ... bestrafen werde1774 Vahlkampf,Miszellen II 237Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die prediger sollen jaͤrlich in termino Michaelis ein verzeichniß der steuerpflichtigen personen ... abgeben, oder unmittelbar an den zur revision der nebensteuer verordneten commissarius ... einsenden1783 Siggelkow,HdbMecklKR.2 179Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- verwerflich, in sittlicher und politischer hinsicht, sind die meisten so genannten indirecten abgaben, aber von vielen wenigstens als nebensteuer in schutz genommen, da wo die grund- und gewerbsteuer nicht jeden steuerpflichtigen treffen kann1817 Klüber,ÖffRecht 504Volltext und Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Deutschen Textarchivs (DTA)