Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenstraße
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, f.
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untergeordnete Straße, Seitenstraße, auch schlecht benutzbarer, gesperrter Weg
vgl.
Landstraße,
Nebenweg
- neben- und beistrassen15./16. Jh. NürnbRatsbrf. 216Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß alle anstößer an der dorf- und nebendstraßen ... dieselbe in ihrem eigenen ... cösten in gutem ... stand erhalten sollen1734 ArgauLsch. I 577Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- der landt- und nebendtstrassen halb sollen ... die schuldigen zur reparation ... angemahnt werden1735 Niedersimmental 177Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- in denen städten des herzogthums Schlesien die straßen ... nicht in gar gutem stande befindlich sind, so muß commissarius loci ... dahin trachten, daß die straßen gut gepflastert und der mitteldamm in denen hauptstraßen wenigstens 2 ruthen breit ... in den nebenstraßen ... so breit, als es immer raum zulassen will, gemachet1741 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 218
- so wollen wir, daß die neben-strassen, wie solches ohnedem verbotten ist, von reisenden welche fuͤr sich, ihr viehe oder waare zoll zu geben haben, ohne noth nicht gebraucht werden1747 SammlBadDurlach III 94Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle nebenstraßen aber koͤnnen bloß auf faͤhren zugehen1758 v.Justi,Staatsw. II 193Faksimile (ca. 87 KB)
- muͤssen alle schleif- und neben-wege, auch kleine neben-strassen ... gaͤntzlich gesperret ... und keinem, er sey wer er wolle, selbige zu betreten nachgelassen werden1770 NCCPruss. IV 7337Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- verbiethen wir hiermit ... sich einiger nebenstraßen in denen waldungen zu bedienen, und sollen dieselbe gänzlich abgegraben werden1772 AnnNassau 67 (1956) 156
- nach denen aͤlteren paͤbstlichen constitutionen bleiben von der geistlichen freyung ausgeschlossen alle moͤrder und strassenraͤuber, im fall sie auch nur einen einzigen mord oder raub auf oͤffentlicher land- oder nebenstrassen veruͤbt haben1788 KurpfSamml. IV Reg. s.v. asylum
- die oͤffentlichen wege haben in der verordnung einen verschiedenen werth, und werden auch, wenn gleich nicht immer mit denselben bestimmungen, nach dieser verschiedenheit benannt: ... § 17, haupt- und nebenstrassen, landwege ... § 21, landstraßen und nebenwege1823 StaatsbMag. II 612Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Kiel