Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenstreit
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, m., Nebenstritt, m.
neben einer streitigen 1Hauptsache (II) u. (IV) anfallende, meist zuvor entscheidungsbedürftige Angelegenheit
vgl.
Nebensache (I)
- es begeben ... sich zwischen denen parteien so zu ... langwierigen ... rechtfuͤerungen lusst haben ... oft und vill einfallende und nebenstritt1599 NÖLREntw. I 21 § 15
- damit nun hierdurch die haubtsachen nicht lang aufgehalten, noch die partheyen bey ihren aufzügen gesterckht werden, wollen wir, dz wan ia solche nebenstrith herfür khämen, vor dern erörterung man in der haubtsachen nicht fortfahrn khan1654 NÖLO. I 20 § 1
- ich machte ... einen nebenstreit oder incident1670 Abele,Unordn. I 131Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- incident-punct, wird genennet ein stuͤck, so in einem streit mit ein- und darzwischen faͤllet, so ungefehr mit einkoͤmmet. eine neben-sache, ein neben-streit1710 Nehring,Lex. 215Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann die haubt-sach bey einem weltlichen richter eroͤrteret wird, und ein miteinfallender oder mit verknuͤpfter neben-stritt zur geistlichen gerichtsbarkeit gehoͤret, der weltliche richter verbunden seye von entscheidung der haubt-sach sich zu enthalten, und den beyhaͤngigen neben-streit dem geistlichen gericht zu uͤberschicken1752 Greneck 61Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wenn ein theil in einem nebenstreite nach obiger ausmessung die gerichtunkoͤsten zu tragen hat, muß er auch in dem spruche, der daruͤber ergeht, dazu verurtheilet werden1781 ÖstAGO. § 401