Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebentag

Nebentag

, m.

außerordentlicher Gerichtstag
  • der landschriber ... [soll sich] beflißen, das er allweg zue gerichtstagen den richtern ein ding verläße und keine nebenttag darumb anseche, damit nit zwifacher costen ufgetriben werde
    1617 SchweizId. XII 948