Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Nebenwand

2Nebenwand

, f.

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das angrenzende Grundstück oder der Besitzer desselben
  • die gemeinen erben ... die auch gültgut ... empfahen, sollen dem dinkhofsherren ... einen hueber zu einem träger geben, dessen namen ... mit iren nebenwenden und anstössern in die rodel einschreiben lassen, darvon furderhin der huebzins erfordert werden soll
    1612 Unterelsass/GrW. I 751