Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenwerk

Nebenwerk

, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
wie Nebenarbeit 
  • daß alle nebenwerk verbotten seyn sollen, zu arbeiten ohn sonder erlaubnuß
    1465 Amberg/Lori,BairBergr. 352
  • die schul-diener sollen ihre stunden richtig halten, folglich nicht nur allein ohne ... erlaubnis wenigstens zweyer von den herren scholarchen sich niemalen von der schule absentiren, sondern auch kein neben-werck in denjenigen stunden treiben, welche zur unterweisung der jugend gewiedmet seyn
    1738 Heilbronn/SchulO.(Vormbaum) III 437
unter Ausschluss der Schreibform(en):