Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenwerk
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, n.
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wie Nebenarbeit
- daß alle nebenwerk verbotten seyn sollen, zu arbeiten ohn sonder erlaubnuß1465 Amberg/Lori,BairBergr. 352Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die schul-diener sollen ihre stunden richtig halten, folglich nicht nur allein ohne ... erlaubnis wenigstens zweyer von den herren scholarchen sich niemalen von der schule absentiren, sondern auch kein neben-werck in denjenigen stunden treiben, welche zur unterweisung der jugend gewiedmet seyn1738 Heilbronn/SchulO.(Vormbaum) III 437Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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