Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenwirt
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, m.
Betreiber einer Gaststätte mit beschränktem Angebot; iU. zum Gastwirt der eigentlichen Gastwirtschaft
- es ist ... unser will ..., das die naͤbend und winckel wirt, die mit spyß und tranck nit so wol vervaßt, das sy jar und tag gastung halten mogent, des wirtens muͤssig gangint1530 BernStR. VII 1 S. 254Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- übrigens sollen alle nebendtwirthen, schlupf- und winkelhäuser, da man wider gnugsame bewilligung wein ... kirsenwasser u. (s. w.) ausgegeben wurde, nochmahlen ernstlich und bei 10 ℔ buss abgestelt und verboten sein1730 Niedersimmental 173Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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