Nebenwort, n.
Nebenwort, n.
im Pl. wie Nebenrede
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soll der cammerrichter jederzeyt die procuratores dahin halten, daß sie sich der nebenwort, die der sachen nit dienstlich ... gentzlich enthalten1555 RKGO.(Laufs) I 11 § 9 Textarchiv: RKGO.(Laufs) I 11