Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nehmen

nehmen

, v.
das Wort wird häufig in syntaktischen Wendungen gebraucht, deren grammatisch-systematische Klassifizierung in vielen Fällen Probleme bereitet; die Belege finden sich ihren inhaltlichen Aussagen entsprechend in den einzelnen Gliederungspunkten; Bedeutungsnuancierungen können sich durch unterschiedliche Kollokationen und den jeweiligen historischen Kontext des Beleges ergeben, ohne daß sie gesondert aufgeführt würden
I etwas (von jm.) annehmen, einnehmen, einziehen, entgegennehmen, erwerben, etwas akzeptieren, an Stelle von etwas anderem annehmen; beanspruchen, geltend machen
  • 1 von materiellen Gütern (Vermögenswerten, Pfändern, Strafgeldern, Münzen)
  • 2 vom Beweisangebot (durch Gottesurteil, Eid oder sonstiges Zeugnis), von Schiedssprüchen, Treue- und anderen Versprechen und sonstigen Rechtshandlungen, die zu ihrer Gültigkeit der Annahme bedürfen
  • 3 von Rechtsterminen und Fristen
II jm. etwas (idR. ohne Rechtsgrund) mit Gewalt wegnehmen, stehlen, vereinzelt auch von einem immateriellen Rechtsgut (Ehre); jn. in seine Gewalt bringen, entführen, gefangenhalten; abwerben
III übernehmen, auf sich nehmen, an sich ziehen, sowohl treuhänderisch als auch in die eigene Verantwortung
IV mit Bez. für Rechtsgemeinschaften u. -verhältnisse oder einen Rechtsstatus (zB. 1Acht, Kind): annehmen, aufnehmen, einbeziehen
V herausnehmen, von etwas befreien, abbringen, abtrennen, scheiden
VI bestellen, einsetzen, wählen; heiraten
VII mit Bez. für ein gerichtliches Verfahren: jn. verklagen, in Anspruch nehmen, gerichtlich belangen
VIII die Formel Recht (geben und) nehmen wie auch die seit dem FrühMA. belegte lat. Formel iustitiam facere et recipere haben im römischen Recht keine Vorläufer; die in ihren lexikalischen Bestandteilen stark variierende und auf unterschiedliche Rollenträger bezogene Formel läßt sich auf eine vage Grundbedeutung reduzieren: das vom (jeweiligen) Recht Geforderte oder Angebotene annehmen, akzeptieren, geltend machen, ausüben, in Anspruch nehmen; sich auf ein bestimmtes Gericht oder Verfahren (anstelle der Fehde) einlassen
IX in rechtssymbolischen Handlungen; weitere Belege vgl. Hand (A VI, A VIII, A IX 3)