Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nehmer

Nehmer

, m.
I Person, die etwas annimmt, empfängt, erwirbt
II Person, die unrechtmäßig etwas wegnimmt, 1Dieb, (See-)Räuber, Kaperer, Plünderer
III ein städtischer Bediensteter, der die für gewisse Beschäftigungen geeigneten Arbeiter auswählt
IV im Deichrecht: ein von einem Deichmeister gemieteter Arbeiter, der gegen Entgelt die Eindeichungspflicht anderer erfüllt
V im Wechselrecht: Empfänger des Geldes und Aussteller der Wechselbriefs (Trassant); auch Remittent?