Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neidbau

Neidbau

, m.

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zum Nachteil eines Nachbarn errichtetes Gebäude
Sachhinweis: HRG.1 III 943f.
  • neydpau, die ainem schaden prächten, sollen verpoten sein, und sollen die pauleut dieselben neydpau abzuerkennen ... macht haben
    1489 MünchenStR.(Auer) 210
  • weres aber sach, das die zunft vor disem gebel ein notwendigen buw (der nit für ein neudebuw erkant werden mage) buwen wolte, sol sie dasselb zu thun gut fug und macht haben
    1551 Schmoller,StraßbTucherZft. 174
  • soll fuͤrnemlich fuͤr einen neidbau ... gehalten werden; wann einer auß solchen seinem bau einen schlechten nutzen, sein nachbar aber dagegen an lufft und liecht einen grossen schaden hat
    1683 UlmBauO. 30
  • hat das geschworne amt niemand einigen neid-bau zu gestatten
    1740 AugsbBauOrdn./Schmelzeisen,PolO. 207
unter Ausschluss der Schreibform(en):