Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): neidisch

neidisch

, adj.

mißgünstig, feindlich
vgl. neidig
  • ist zumercken, das die kommer neidisch vnd vordrieslich seindt jn deme, das sie einen seines guts freilichen zu gebrauchen vorhinderunge thun
    1561 Rotschitz 86v
  • was für laster mit dem offentlichen bann und der offenbaren kirchenstrafe sollen verrichtet werden ... 1. abgötterei ... 2. gotteslesterer ... 3. offentliche ketzer, schwermer, rottengeister und verfürer. 4. zeuberer, wicker, sortilegisten, segner, waffen besprecher und die es mit ihnen halten. 5. verechter des worts und der heiligen sacramenten. 6. halsstarrige, ungeheure, mutwillige, aufrürische menschen und ungehorsame kinder. 7. hessische, neidische, unversünliche, feneinsche, abgünstige leute und offentliche todtschleger, so von der obrigkeit nicht relegirt oder am leben gestrafet. 8. hurer, ehebrecher, schandflecker, blut- und jungfrauenschender, alle unzüchtige und ergerliche personen, schwelger, seufer, ebriosos, trunkenboltzen. 9. wucherer, stulreuber, unrechtfertige. 10. meineidige falsche zeugen, samt allen denjenigen, die unter dem schein des rechten ander güter besitzen, an sich bringen, unverschamt verteidingen, die grenze verfelschen, unbillicher weise fremde güter an sich bringen und behalten
    1570 Kurland/Sehling,EvKO. V 100
  • wenn richtere vth geuatedem gralle ... vp nidescher boͤser minsche valsche anklage ... mit der scherpe vortvaren
    1587 Lasch-BorchlingArch.
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