Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nestler

Nestler

, m.

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zünftig organisierter Handwerker, der (Schnür-)Riemen (Senkel) und Bänder anfertigt, aber auch andere Tätigkeiten ausübt
  • die meister der beutler, hentschuchmacher und nesteler sollen alle jare den gesworen meister ein abe und ein ander wider an die stat setzen
    1481 WürzbPol. 191
  • C.B., nestler 
    1504 GlückshrZürich 223
  • von außlaͤndischen handwercksleuten, als von goldschmiden, die schlechtere ... arbeit tragen; item von ... gewuͤrtzkraͤmern, nestlern, draͤhern und dergleichen traͤgern, von jedem nach gestalt der wahr 1 ß. oder 3. kr. ... zu nemmen
    1657 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 225
  • die zunfft zum spiegel [in Straßburg], dahin gehoͤrig buͤrstenbuͤnder ... stecknadeler, nestler, passementmacher, steckler
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1008
  • sollen die nestler und tuchscherer verbunden seyn, ihre zum schwarzfärben und schmitzen nöttig habent weiße felle vorzüglich in hiesiger stadt bei den weißgärbern ... zu verkauffen
    1788 Schlichthörle,MünchenGewerbe II 540
  • den hiesigen nestlern ist unverwehrt, auch ein anderes handwerk dessen sie kundig sind, ... zu treiben
    1817 RepStaatsVerwBaiern VI 79
unter Ausschluss der Schreibform(en):