Neubruchzehnte, m.

für einen Neubruch (I) zu entrichtende Abgabe
  • wo Bebenhusen am nuwbruchzehenden auch den vierteil hat, ist zum buch auch ein aptzstab verzeichnet und [in den Stein] ingehauwen
    1522 AltwürtLagerb. II 157
  • der dominus territorii heut zu tage die geistlichen ... von ... neubruͤch-zehenden ausschliesset
    1705 KlugeBeamte I² 521 Faksimile
  • daß der ... neubruch-zehenden dem domino, so die jagdbarkeit ... hat ... zustehe
    1733 Beck,Forstg. 136 Faksimile
  • ist ... derselbe [neubruch] binnen keiner ... parochie befindlich; so stehet der neubruch-zehend ... der cathedral- oder bischoͤfflichen stiffts-kirchen zu
    1740 Zedler 24 Sp. 24 Faksimile
  • fallen diese neubruch-zehenden sonderlich im heil. roͤm. reich denen fuͤrsten und staͤnden, vermoͤge der ihnen gebuͤhrenden landes-herrlichkeit heim
    1740 Zedler 24 Sp. 24 Faksimile
  • [die forst-ordnungen] handeln ... vom neubruchzehnten
    1757 Estor,RGel. I 977 Faksimile
  • ein solcher neubruchszehnte kann ... [weder] fuͤr ein regal, als fuͤr ein ... eigenthum der geistlichkeit angesehen werden, vielmehr ist jeder, dem die befugniß zustehet, die cultur eines unbebauten landes zu gestatten, ... berechtiget, ... einen novalzehnten sich versprechen zu lassen
    1803 RepRecht XI 70
  • die grundherrlichen oder patrimonial-abgaben, renten, gülten, zehnten, deßgleichen neubruch- oder novalzehnten bei kuͤnftigen urbarmachungen ... sind ... fernerhin zu entrichten
    1820 ProtBundesversamml. IX 190