Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neufänger
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(Neuenbifang)
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Neuerung
Neuerungsschrift
neuerwählt
Neuerwählte
neuerworben
Neufang
Neufänger
, m.
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wem ein Neufang (I) verliehen worden ist, ein neuer Gewerke (II)
- der selbe neu uenger hat daz reht e der mazze daz er sein sole reken mag also lanck als sein lehen ist1247/49? CDMorav. VII 751
- das sint di recht, di den nufengern beschreben sintEnde 13. Jh. Zycha,BöhmBgr. II 24
- bruͤchhe ... czwisschen den alden gewerkin unde den leenhwern, dy dy neufenger heyzen1368 FreibergUB. II 28Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- der bergmeister sol die neufaͤnger darzu halten, daß sie alsbald nach den bestaͤtigen kuͤbel und seil einwerffen, ihr bleibens und erbschaͤcht nehmen, auff das andere die nach ihnen belehnet seyn, sich darnach zu richten habenJoachimsthalBO. 1548 S. 91Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- waͤre aber frey feld, daß man keinem andern zu nahe kaͤme, so mag der neufaͤnger, oder fundgrubener sein feld und maßen nach eignem gefallen strecken1689 Wagner,CJMet. 1082Faksimile - in Google Books
- wenn nun einer ... eine neue fundgrube ausgeschuͤrfft, und eydlich bezeugen koͤnnen, daß er der erste fuͤnder ... gewesen, hat ihm der bergmeister [so] ... vermessen, daß er ... sieben lehen bekommen ... ferner hat er ... dem markgrafen als landes-fuͤrsten [und weiteren Personen] ... und dann ihm selbst, dem neufaͤnger, erfuͤnder oder muther, auch 2 lehen ... vermessen1721 Knauth,Altenzella IV 11Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- neu-faͤnger, der finder und aufnehmer eines neuen gangs in den bergwerken1741 Frisch II 16bFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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(Neugefahre)
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