Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neupfennig
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Neupfennig
, m.
neu geprägter Pfennig?
- all pfenning von hofen u. von lehen schullen neupfenning sein14. Jh. MittSalzbLk. 23 (1883) 82
- ein jeglicher, der sich des wassers zu G. gebraucht, der gibt alle vierteljahr 16 neu-pfennige1567 UFrkFischerei. 192
- 2 pfund 29 neupfennig inen [den Schnittern] zum niederfal geben1585 Fischer,FrkHdw. 85
- 4 gulden 3 pfund 28 neupfennig vor fleisch zur mahlzeit nach gehaltenem umbgang1738 BayrJbVk. 1953 S. 143
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