Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neuschock
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, n.
eine Münzeinheit: 60 Groschen
- welcher mas er den [andern in dem radthaus] schlecht, sticht oder hauet, der busset von einem ydem stück besondern von der freiheit wegen ein nau schockGeraStR. 1487 S. 209
- was den hauptstamm oder ausgeliehen geldt belanget, der sol jerlichen von denn zinssen oder andern gefellen, zum wenigsten vmb ein newschogk erhöhet vnd vermehret werdenn1602 Rautenstrauch,Luther 157 Anm. 4
- ein jeder jehrlichen 1 neuschock entrichtet1625 NMittThürSächs. 21 (1903) 50
- alle jahre soll von dem eingekommenen baaren gelde, zum wenigsten ein halb neuschock zu aufbringung gewisser capitalien, so hernachmahlen der cantorey zu großem nutzen ausgeliehen werden können, zurückgeleget ... werden1677 Rautenstrauch,Luther 248
- ein neu-schock ..., welches dasiger orten [Sachsen, Meissen und Thuͤringen] sonderlich in straff-geldern gewoͤhnlich ist, betraͤget 60 gute groschen, oder 2 rthlr. 12 groschen, und wird sonst auch ein ... silber-schock genennet1743 Zedler 35 Sp. 624Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- geldstrafe ... 1 neuschock1793 Schwarz,LausWB. III 172Faksimile (ca. 138 KB)
- wuͤrde aber ein ... fischer ... unachtsam handeln, oder ... ungebuͤhrnisse verschweigen, so soll ... der fischer des reviers in ein neu schock strafe genommen werden1811 FischereiWB. 154
- ein neuschock, auch talent, [gilt] 60 gr. gewoͤhnliches geld1822 Heinemann,StatRErfurt 260Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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