Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neuschock

Neuschock

, n.

eine Münzeinheit: 60 Groschen
  • welcher mas er den [andern in dem radthaus] schlecht, sticht oder hauet, der busset von einem ydem stück besondern von der freiheit wegen ein nau schock 
    GeraStR. 1487 S. 209
  • was den hauptstamm oder ausgeliehen geldt belanget, der sol jerlichen von denn zinssen oder andern gefellen, zum wenigsten vmb ein newschogk erhöhet vnd vermehret werdenn
    1602 Rautenstrauch,Luther 157 Anm. 4
  • ein jeder jehrlichen 1 neuschock entrichtet
    1625 NMittThürSächs. 21 (1903) 50
  • alle jahre soll von dem eingekommenen baaren gelde, zum wenigsten ein halb neuschock zu aufbringung gewisser capitalien, so hernachmahlen der cantorey zu großem nutzen ausgeliehen werden können, zurückgeleget ... werden
    1677 Rautenstrauch,Luther 248
  • ein neu-schock ..., welches dasiger orten [Sachsen, Meissen und Thuͤringen] sonderlich in straff-geldern gewoͤhnlich ist, betraͤget 60 gute groschen, oder 2 rthlr. 12 groschen, und wird sonst auch ein ... silber-schock genennet
    1743 Zedler 35 Sp. 624
  • geldstrafe ... 1 neuschock 
    1793 Schwarz,LausWB. III 172
  • wuͤrde aber ein ... fischer ... unachtsam handeln, oder ... ungebuͤhrnisse verschweigen, so soll ... der fischer des reviers in ein neu schock strafe genommen werden
    1811 FischereiWB. 154
  • ein neuschock, auch talent, [gilt] 60 gr. gewoͤhnliches geld
    1822 Heinemann,StatRErfurt 260
unter Ausschluss der Schreibform(en):