Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neuschurf
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, m.
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"ein neu in Betrieb gesetzter Schurf, ein neu angelegter Bau" Veith,Bergwb. 430
- wie die newschuͤrff vnd grueben ... verlihen vnd gefreidt sollen werden1556 SchwazErf. Art. 1Faksimile - in Google Books
- koͤnnen bey einem berg-richter die ... neuschuͤrff ... gegen dem gebuͤhrenden empfang-geld gefreyt werden1663 CAustr. III 187Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nunmehro aber sich einige frey-gewerken hervorgethan, ... die gebuͤrg und neuschuͤrf zu ersuchen und zu uͤbertreiben1731 VorderöstBO. Einl.
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