Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neuschurf

Neuschurf

, m.

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"ein neu in Betrieb gesetzter Schurf, ein neu angelegter Bau" Veith,Bergwb. 430
  • wie die newschuͤrff vnd grueben ... verlihen vnd gefreidt sollen werden
    1556 SchwazErf. Art. 1
  • koͤnnen bey einem berg-richter die ... neuschuͤrff ... gegen dem gebuͤhrenden empfang-geld gefreyt werden
    1663 CAustr. III 187
  • nunmehro aber sich einige frey-gewerken hervorgethan, ... die gebuͤrg und neuschuͤrf zu ersuchen und zu uͤbertreiben
    1731 VorderöstBO. Einl.
unter Ausschluss der Schreibform(en):