Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): niederknien
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(niedergraben)
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(Niederheimrat)
Niederherr
Niederherrschaft
Niederhof
Niederjagd
Niederkeller
Niederkleid
niederknien
, v.
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sich auf die Knie niederlassen, als geforderte Demutshaltung bei Rechtsakten
- so bidde eme sin vorsprake orloves met ordele to lenrechte der hilgen, unde dat he mote nedder knien unde ok enes stevelers, unde dat he mote uplecgen unde sweren vort2. Hälfte 14. Jh. RichtstLehnr. 12 § 4Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer einem eine maulschelle gibt, oder mit einem stocke schlaͤget, derselbe sol vor gericht niederknyen, und von seinem gegenpart ... ernstlich gestrafft werden1689 HessSamml. III 336Faksimile (ca. 425 KB)
- [bei der Lehnsübertragung hat der Kurfürst] nach dreymahl niederknien ... das juramentum fidelitatis abgestattet1720 Lünig,TheatrCerem. II 954Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg