Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Niederlage
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Niederlagbüchel
Niederlage
, f., Niederlag, m.I Ort, wo etwas niedergelegt, abgestellt wird
- 1 Aufbewahrungsort für Handelswaren meist fremder Kaufleute, Warenlager, Lagerhaus, Stapel, zum Zweck der Lagerung bis zum Abschluß eines Verkaufsvertrags bzw. bis zum Weitertransport auf andere Märkte; auch die Niederlagsgerechtigkeit (I) und der damit begabte Ort
- 2 Platz für das Be- und Entladen von Schiffen
- 3 Lagerplatz, Unterkunft, Quartier, Wohnsitz
- 4 Hansekontor
II Abgabe auf Handelswaren, die zu einer Niederlage (I 1) gebracht werden; urspr. wohl Gebühr für die Nutzung eines städtischen Lagerplatzes, dann auch Passierzoll, den die Stadt von allen Gütern erhebt
III das Niederlegen (I 2) von Handelsware, Lagerung; Niederlage halten, tun Waren pflichtgemäß abladen und gegebenenfalls zum Verkauf anbieten, daher übtr. auch die Verkaufsveranstaltung
IV Hinterlegung, Sicherstellung
V wie Niederlegung (IX)
VI wie Niederschlag (I)
VII das Geschlagensein, das Unterlegensein im Kampf
VIII Nachteil
IX von Baulichkeiten: Abbruch, Zerstörung