Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Niederlage

Niederlage

, f., Niederlag, m.
I Ort, wo etwas niedergelegt, abgestellt wird
  • 1 Aufbewahrungsort für Handelswaren meist fremder Kaufleute, Warenlager, Lagerhaus, Stapel, zum Zweck der Lagerung bis zum Abschluß eines Verkaufsvertrags bzw. bis zum Weitertransport auf andere Märkte; auch die Niederlagsgerechtigkeit (I) und der damit begabte Ort
  • 2 Platz für das Be- und Entladen von Schiffen
  • 3 Lagerplatz, Unterkunft, Quartier, Wohnsitz
  • 4 Hansekontor
II Abgabe auf Handelswaren, die zu einer Niederlage (I 1) gebracht werden; urspr. wohl Gebühr für die Nutzung eines städtischen Lagerplatzes, dann auch Passierzoll, den die Stadt von allen Gütern erhebt
III das Niederlegen (I 2) von Handelsware, Lagerung; Niederlage halten, tun Waren pflichtgemäß abladen und gegebenenfalls zum Verkauf anbieten, daher übtr. auch die Verkaufsveranstaltung
IV Hinterlegung, Sicherstellung
VII das Geschlagensein, das Unterlegensein im Kampf
VIII Nachteil
IX von Baulichkeiten: Abbruch, Zerstörung