Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): niederlegen
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Niederlagung
Niederlagsverwandte
Niederlagezeichen
Niederlandgericht
Niederlandoffizierer
Niederlaß
niederlassen
Niederlassung
Niederlege
Niederleg'einnehmer
niederlegen
, v.I etwas zu Boden bringen
- 1 etwas zu Boden legen, ablegen
- 2 von Handelswaren: in eine Niederlage (I 1) bringen und dort aufbewahren, etwas deponieren, lagern, auch: zum Verkauf anbieten
- 3 zum Fallen bringen
- 4 von Baulichkeiten: wie niederreißen
- 5 rechtssymbolisch: den Stab niederlegen den Amtsstab hinlegen zum Zeichen, daß
II etwas beenden
- 1 eine eigene Tätigkeit, ein Amt, einen Anspruch, einen Rechtsstatus aufgeben
- 2 eine fremde Tätigkeit, eine Möglichkeit, die Nutzung von etwas unterbinden, verbieten
- 3 (Streit, Zwist, Fehde) beilegen
- 4 das Recht/Gericht niederlegen eine Gerichtssitzung, ein Verfahren beenden; ein Gericht aufheben
- 5 aufheben
III pfänden, beschlagnahmen
IV hinterlegen, verwahren
V von einem Schriftstück: vorlegen, offenlegen
VI entrichten, bezahlen
VII beschließen, festlegen
VIII sich das Recht niederlegen das Recht für sich ins Werk setzen
IX widerlegen
X jn. festnehmen, ergreifen
XI jn. überfallen
XII jn. im Kampf besiegen, militärisch schlagen; subst.: wie Niederlage (VII), auch: töten
XIII schädigen
XIV wie niederlassen (I)
XV die Hofstätte eines Bauern einziehen, um die Nutzfläche in Gutsland umzuwandeln