Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Niedrige
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(Niederzug)
niedrig
Niedrige
, m.
Person niedrigen (I) Standes
vgl.
Niedere (II)
- wie man die niedrigen württ abhaltten, daß sie mitt ihren neuen petitis inhalten1606 ActaBrandenb. II 384
- da wo ausser dem wechselverfahren eine realcitation eintritt, werden bei personen höhern standes zuerst geldstrafen versucht, bei niedrigen erfolgt die abhohlung durch den executor, wenn geldstrafen nicht anwendbar sind1829 Puchta,Justizämter I 294Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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