Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Niedrige

Niedrige

, m.

Person niedrigen (I) Standes
  • wie man die niedrigen württ abhaltten, daß sie mitt ihren neuen petitis inhalten
    1606 ActaBrandenb. II 384
  • da wo ausser dem wechselverfahren eine realcitation eintritt, werden bei personen höhern standes zuerst geldstrafen versucht, bei niedrigen erfolgt die abhohlung durch den executor, wenn geldstrafen nicht anwendbar sind
    1829 Puchta,Justizämter I 294
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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