Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nießung

Nießung

, f.


I Nutznießung, Nießbrauch, häufig formelhaft verbunden mit Nutzung 
  • daß eigenschafft, nutzung und niessung aller ... guͤter ... bey den burgern der ... stat ... beleiben
    1476 DinkelsbühlPriv. 478
  • von niessung versamenter eelewte ir yedes habe
    NürnbRef.(1479/84) XII 3
  • die niessung und brüchüng an dem wald
    1509 FreibDiözArch. 19 (1887) 285
  • in den bestand- und zinssguetern, darinnen ainer den gebrauch nutz und niessung hat und ain ander rechter herr ist
    1528 ZeigerLRb. 254
  • ist also solche niessung anders nichts dann ain gerechtigkait, dadurch sich jemandts vnuermindert ... der rechten substantz vnnd wesenlichait des hauptgůts gebrauchen vnd alle abnutzung dauon empfahen mag
    1546 Perneder,Inst.(1546) 35v
  • ususfructus oder niessung 
    1547 Basel/Matzinger-Pfister,Paarformel 170
  • der ein besitz, gebrauch oder niessung hat etlicher guͤtter, mag die einem andern ein zeitlang wol verkauffen, vnnd der aigenthumbsherr ist schuldig dem keüffer solchen brauch oder niessung zůlassen, so lang die selbige dem verkeüffer gebürt vnd zůsteht
    WürtLR. 1555 S. 159
  • er ... begab sich ... deß ... hauses ... auch aller eigenschafft, besitzung, nutzung, niessung ... daran
    1574 Frey,Pract. 24
  • daß si solche der kirchen verkaufte oder alienirte eigentumbsgerechtigkait und nießung ... den kirchen ... erstatten
    1576 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 228
  • wer schafe hat, dem soll ... drie morgen, andern gemeinen burgern, so hovich landt selbst haben, zwei morgen gelagertt, und also die ebenmessige erfolgerunge und niessunge unter die burgerschafft damit gehalten werden
    1579 Richter,Paderb. I Anh. 160
  • der ... begabte man bekompt nach des testierers todt die niessung sampt dem eygenthumb
    1583 SiebbLR. II 6 § 5
  • es begiebt sich ..., daß einem allein die niessung oder der abnutz eines gutes gelassen vnd das eigenthumb davon separiret ... wird, zu latein jus utendi fruendi oder ususfructus genandt
    PreußLR. 1620 III 3, 1 § 1
  • von abnuz und niesung deß ausgemachten und bestuͤmbten vaͤtterlich- oder muͤtterlichen guts
    1650 NördlingenStat. 230
  • ackerichs nießung. in obigen ... waldungen, wan zu eckerichs zeiten die gemeind auß ihren höffen 100 stück schwein einschlagt, hat gnädigste herrschaft 15 stück darzu zu schlagen
    1668 SchriesheimW. 289
II Genuß, Vorteil, Nutzung (I), auch Amtsprivileg
  • so were ... solichs ime [schultheisse] nit in verachtung ... siner niessung beschehen
    1463 HagenauStatB. 211
  • als ein teil winsticher bishar von etlichen hie in der stat gůt nyessunge gehebt haben, etwan mit wybe und kinden by inen gezert und wolgelebt ... do ist geordent das semlichs fürter nit me sin soll
    1494 StraßbZftO. 532
  • [Versorgung der Aussätzigen im Siechenhaus:] doch sóllend in diser fryung, empfahung vnd niessung der pfrund außgesetzt sin alle ... die nit burgrecht haben
    1503 EngenStR. 381
  • das entlehnen oder borgen und leihen ... bestehet eigentlich in denen dingen, die gezahlet, gewogen und gemessen werden ... welche des entlehners oder debitoren eigen werden, und sich im gebrauch und nießung veraͤndern, oder auch gar verzehren
    1650 EstRitterLR. 324
  • denjenigen, welche in die unterpfändt gebührend immittirt, und deren niessung erlangt
    1713 TrierLR. XIV § 2
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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