Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nieten

nieten

, v.

sich sein nieten sich mit etwas ausreichend versorgen, vgl. ÖW. XI 696
  • es sollen auch die fragner noch andere fürkeüfl kainerlai wahr nicht kaufen weder in käß nach schmalz, biß daß sich sein die nachbaurn nieten, so mügen si dann kaufen waß si wollen
    1489 NÖsterr./ÖW. IX 37
  • wolt erß [kaufmanßguet] aber von dan bringen so sich sein die burger mit kauf geniet hieten
    1554 NÖsterr./ÖW. VIII 924
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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