Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nötiger

Nötiger

, m.

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Person, die jn. nötigt (I) 
  • exactor qui aliquid exigit id est fridemari, notegare 
    12. Jh. SummHeinrici II 280
  • wo aber ein starcker einen schwachen so geverdlich hart mit feusten schluͤge ..., dodurch der schwach ... besorgen moͤchte, das er jne zu tode schluͤg, vnd dann den noͤttiger ... entleybt
    1507 BambHGO. Art. 168
  • so einer jnn einer rechten bewiesenen notweher wider seinen willen einen vnschulldigen ... so er den nöttiger meynet ... entleipt hatt, der ist auch vonn peinlicher straff enntschuldigt
    1532 CCC. Art. 145
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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