Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notariatamt

Notariatamt

, n.

wie Notaramt 
  • wan dan solche pitt dem rechten und der pilligkeit gemeß und umb desto weniger notariatampts halber daß begert transsumpt oder vidimus verweigern sollen, habe ich auß ordentlichem gewalt mir uff bevollenen und tragenden notariatampts ehrngemelten herrn dechan und capittel, auch dem hubgericht zum besten daß gepetten transsumpt oder vidimus erkant
    1459/1571 SchriesheimW. 177
  • sollen die notarien solche unsere ... ordnung, die ihnen zu ubung und practicken ihrer notariat-aembter gegeben wird, sich befleißigen
    1512 RNotariatsO./RAbsch. II 153
  • so sollen alle notarien wissen ... daß sie recht gelehrt seyn sollen, aufs wenigst in den dingen, die solch notariat-ampt betreffen, das ist die summ desselben notariats, damit sie wissen haben moͤgen, die partheyen, so vor ihnen contrahiren ... zu verstaͤndigen
    1512 RNotariatsO./RAbsch. II 165
  • daß sie sich nicht allein des notariatampts, sonder auch sollicitierens, procurirens und dergleichen in denen sachen, darin sie sich als notari gebrauchen lassen, underfangen
    1555 RKGO.(Laufs) I 39 § 2
  • [Nachfrage bei der Visitation:] ob ein kirchendiener sich der arzney, schreiberey, notariatampts ... oder sonst weltlicher empter ... gebrauche
    WolfenbüttelKO.(1569) 197
  • [Buchtitel:] neu verbesserte notariatkunst ... darinnen tractirt ... wird ... vom notariat-ampt und dessen drey hauptstuͤcken [Leipzig 1655]
    Pütter,JurPraxis I 14
  • wir ordnen ... daß alle notarien, so in unsern landen ... das notariat-amt brauchen wollen, innerhalb drey monathen ... zeugnüs ihres ehrlichen wandels ... fürbringen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 64
  • die notarii ... sollen ... bey denen hoͤchsten reichs-gerichten immatriculiret seyn ... und keinem sonst das notariat-amt in diesen landen zu exerciren verstattet
    1712 BrschwLO. II 45
  • und ich dann vermoͤge tragenden notariat-amts der sache mit anwendung verschiedener taͤge mich wuͤrcklich unterzogen
    1737 Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 165
  • die wuͤrkung des notariat-amtes bestehet darinnen, daß ein erbetener notarius auch mit mandatis sine clausula kan gezwungen werden, instrumenta uͤber die vorgetragenen sachen zu verfertigen
    1760 Hellfeld III 2189
  • der notarius ... so uͤber diese verbotene contractus einiges instrumentum zu verfertigen sich muthwillig unterstehen wuͤrde, seines notariat-amts in hiesigen landen cum infamia entsetzt werden
    1776 BrschwWolfenbPromt. II 427
  • documenta exhibitarum supplicarum ... welche die prokuratoren ... von ihren schreibern, welche gemeiniglich mit dem notariatsamt versehen sind, ausfertigen ließen
    1785 Brandis,RKG. 200
  • das justizamt ist daher auch vormundschafts-, notariats-, hypotheken- und depositen-amt 
    1829 Puchta,Justizämter I 241
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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