Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): notdringlich

notdringlich

, adj.

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dringend
  • ein iglicher merker, dem das merkergedinge verkundet, vnd nicht erscheine, sol idem merker zwanzig pfennig geben ..., es sei dan, dass er auss ehehaften und nottringlichen ursachen verplieben und solchs dem schultheissen ... zuvor angezeit habe
    1424 Südhessen/GrW. I 493
  • arresten, als welche in nothdringlichen faͤllen auch an sonn- und feyer-tagen bewilliget werden
    1761 BernStR. VII 2 S. 1014
unter Ausschluss der Schreibform(en):