Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Noterbe

Noterbe

, m.

Lehnübs. von heres necessarius (vgl. Heumann-Seckel 363 mit Fundstellen im Römischen Recht)
erbberechtigte Person, die auch durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers nicht vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen werden kann, Pflichtteilsberechtigter
Sachhinweis: HRG.1 III 1056ff.
  • die sün vnd töchter jrn vättern vnd muetern, der sy recht naturlich noterben sind
    1516 Bayern/Haltaus 1425
  • ainem yden ist unbenomen, der nit in ab- noch aufsteigender linien leiblich, natürlich und noterben hat, mit seinem haben ... vergabung ze tun
    1521 WindsheimRef. 158
  • das sich der erb so er kein noterb ist des soll benügen lassen so im der geschefftiger vermeynt hat
    NürnbRef. 1522 XX 9
  • wil ich ... demselbigen [erben] von meinen zeitlichen guͤtern ... nichts werden ... lassen, anders dann dem selbigen gemeine recht vnd als eim noterben ex debito iure naturæ zůgeben
    1534 Frey,Pract. 27
  • ain ... testament, darinn der noterben ainer stillschweigend vmmgangen worden waͤr
    1546 Perneder,Inst.(1546) 57v
  • ob sich auch begeben wurd ... das vnder dem paursuolck die sün vnd toͤchter jren vaͤttern vnnd muͤtern, der sie recht natürlich noterben seind, anderst nit dann vmb die belonung, so denselben sün vnnd toͤchtern von ... frembden moͤcht geben werden, dienen wolten
    BairLO. 1553 V 12, 6
  • es wer den auch zu disem widerkauf ... des verkaufers not- und leibserben ... zugelassen
    1573 NÖLTfl. II 2 § 5
  • wenn ein vater oder mutter eines, zwey, drey, oder vier kinder hat, so ist die legitima oder notherbschaft nach bezahlung der schulden ein dritte theil
    1594 JCulm. 124
  • sollen auch hierin alle leibßerben absteigender lini für notterben gehalten werden
    1599 NÖLREntw. III 8 § 3
  • so ... der vatter solcher khinder, posthumi genannt, in seinem testament ... kheine meldung thät, wurde daßelbe durch der khinder nachgeburt rumpiert, und der eingesezt erb von der ... erbschaft außgeschlossen; aber doch ... muͤsten durch den nachgebohrnen noterben die andern zaintzige geschäft gericht werden
    1599 NÖLREntw. III 9 § 2
  • ein testierer mag synen ersten erben, die nit notherben sind, nacherben setzen
    1611 FreiburgÜMun. III Art. 334
  • absteigender lini sein die, welche von dem verstorbenen erbenlasser herkhommen und ir geburt und ursprung von ime haben, ... welche auch notherben genent werden, darumben, daß die eltern sie ohne gewisse ursachen von der erbschafft nit ausschließen khönnen, sondern gleichsamb nothwendig ihr gebürent erbthail lassen müessen
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) V 2 § 2
  • das vatter, mutter, grossuatter, grossmutter vnd die älteren in vfstygender lini, so da testieren wöllend, schuldig syend, ihren kinden als nächsten notherben, die si zu erben setzend, wann si vsgestürt, vertheilt vnd geschidiget sind vnd das erb nit verwürkt habend, zum wenigsten den halben theil ihres ganzen guts ... in ihrem testament zeuermachen
    1. Hälfte 17. Jh. FreiburgÜMun. III Art. 321
  • under solchen nun, die allhier nicht zu testiren befügt, sind diejenigen, so in auf- oder absteigender linien eheliche leibs oder noht-erben haben, obschon sie solchen die legitimam oder pflichttheil zukommen lassen wollen
    1719 BaselRQ. I 2 S. 869
  • unter necessariis oder noth-erben werden heut zu tag nur jene allein verstanden, welche ... von dem erblasser ohne rechtmaͤssiger ursach nicht umgangen werden moͤgen
    1756 CMax. III 1 § 3
  • der pflicht-theil oder die noth-gebuͤhrnuß ist ... jene erbs-portion, welche man denen noth-erben schuldig ist
    1756 CMax. III 3 § 15
  • noth-erben heissen in den rechten die eltern und kinder
    1760 Hellfeld III 2189
  • sie [embryonen] koͤnnen, wenn sie gleich sklaven, oder freye notherben, oder in absicht des testirers fremde sind, zu erben eingesezt werden
    1785 Fischer,KamPolR. I 51
  • universal- und notherben 
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 100
  • alle diese personen, welchen der pflichttheil gebuͤhrt, werden notherben (heredes necessarii) genannt
    1805 RepRecht XII 5
  • der erbtheil, welchen diese personen [Eltern und Kinder] zu fordern berechtiget sind, heißt: pflichttheil; sie selbst werden in dieser ruͤcksicht notherben genannt
    1811 ÖstABGB. § 764
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