Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notfahrt
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Nöter
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Noterbportion
Noterbschaft
Notfahrt
, f., Notfährte, f.
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I
eine nicht näher bestimmbare Fahrt als Fall der echten 1Not (II)
- ist ainem burger fuͤrgepoten und ist er auf seiner notfertt, get er zu dem kamrer oder zu seinem richtter ir jedweder mag im wol aws erlawben in den fuͤrpoten14. Jh.? RegensbStat. 30Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
"die Fahrt, welche unternommen wird, um den Strom zu besichtigen, die freie Bahn durch Marken zu bezeichnen, vor Gefahren die nachfahrenden Schiffe zu warnen u. dgl." ÖW. I 402
III
für einen Notfall gebaute Fähre
zu
Fahrt (III)
- daz wir die ... purger von Regenspurch, die auf der Yser arbeittent und varent, ... durch die notfertte, di wir gepawen haben ... ledich sagen aller voderung, die auf denselben pawe uns ... gesetzet ist1330 MünchenStR.(Dirr) 135Faksimile (ca. 35 KB)
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Notfried
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