Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notfall

Notfall

, m.

durch unvorhergesehene Ereignisse oder eine Notlage hervorgerufene Situation, die besondere Maßnahmen erfordert und gegebenenfalls den Verstoß gegen bestimmte rechtliche und religiöse Regelungen rechtfertigt
  • wers aber je nicht lassen wolt, der moechts fur sich ertzelen, doch das er wider im selbs noch andern ein gesetz, gebot vnd notfal darauß machet
    1539 Haltaus 1425
  • zur taufe sol man ausserhalber nothfelle, eine gewisse stunde haben
    1545 Merseburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 17 Anm. 3
  • [Ausnahme beim Verbot der Erlegung des hohen Wildes zur verbotenen Zeit:] es geschehe dann zu ehren- oder nothfellen 
    1572 Greverus,GMecklJagdr. 22
  • sol auch der bann, und die excommunication als das geistliche schwert dem consistorio ... in notfellen zu gebrauchen ... zugelassen sein
    1574 Jena/Sehling,EvKO. I 1 S. 251
  • stillung der rumor- und andern noth-faͤllen 
    1582 Moser,StaatsR. 45 S. 375
  • daß ... unsers landes ... unterthanen, wenn sie zu ihrer nohtdurft geld auflehnen und buͤrgen wollen, sechs von jedem hundert jaͤhrliches ohne straff und gefahr geben und nehmen muͤgen, daruͤber wir auch auf dem noht-fall gebuͤhrliche execution gegen die schuldners wollen ergehen lassen
    1583 HadelnLR.(Pufendorf) II 24
  • soll der schreiber allwege mittags umb 12 und des abendes umb 5 hora die urtheill deme, so das siegel bey sich hat, ausserhalb des notfalss bringen
    1587 Wittenberg/ZRG.2 Germ. 12 (1891) 119
  • uf ... begebende notfäll ... nach irem vermögen alles das ... zu leisten, so getreuen ... undertonen zu leisten ... gebüren mag
    1607 WürtLTA.2 II 575
  • demnach sich offt fäll begeben, darin einem zierlicherweis und mit allen oberzelten umbständen zu testiern nit woll müglich ... so haben die algemaine rechten demselben sondere freihaiten geben und zuegelassen, daß in solchen notfällen weniger zeugen und requisiten als sonsten ... erfordert werden
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) IV 8 § 1
  • dz man dasselbig [getreidt] ... nit verüsseren, sonder zum nothfall ... im land behalten solle
    1631 BernStR. VII 1 S. 326
  • [Fernbleiben vom Hofgeding:] drey nohtfell entschuldigen ihnen, nemlich leibskranckheit ... hern gepott ... vnd wassersgefahr
    1632 Untermosel/GrW. II 370
  • die ungemessene frohn belangent hat Schrießheim in begebenden notfällen zentbare frondiensten mitgelaistet
    1642 SchriesheimW. 261
  • wie dann auch ... die muͤller, ausser denen nothfallen, uff die sontage immerfort zu mahlen pflegen, vnd sie also ... den gottesdienst verseumen
    1672 HessSamml. III 7
  • solten sich aber solche eltern finden, welche zur erspahrung des schulgeldes, ihre kinder zu hause behielten, so sollen dieselbe, falls sie nicht durch unumgängliche ... nothfälle ... behindert werden, das wöchentliche schulgeld ... dennoch ... entrichten
    1733 Holstein-Gottorp/SchulO.(Vormbaum) III 338
  • ehehafte sachen ... als krankne lüt oder kindbether oder andere notfähl 
    1748 GasterLsch. 333
  • daß ... alle unsere jagd- und andere bediente ...vielweniger die unterthanen, auser einem wahren ganz unvermeidlichen nothfall, an sonn- und ganzen feiertaͤgen den tag uͤber ... zu einigen jagd- oder andern frohnden anhalten ... sollen
    1756 SammlBadDurlach I 98
  • wenn sich die republik in keinen noth- und ungluͤcks-faͤllen befindet, ... so soll er [beytrag der unterthanen] sich nur auf einen theil der einkuͤnfte, oder der nutzung von ihrem vermoͤgen erstrecken
    1758 v.Justi,Staatsw. I 418
  • ehehafte rechte. sind rechte, die nur in nothfaͤllen statt finden, als die einreissung der haͤuser, verbrennung der vorstaͤdte, das gastrecht, die bekuͤmmerung und andere
    1762 Wiesand 889
  • laͤßt der versicherte ohne vorwissen und einwilligung des assecuriers die reise veraͤndern ... so soll ... die praͤmie gewonnen seyn, es waͤre denn, daß ein erweißlicher nothfall diese veraͤnderung verursacht haͤtte
    1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 77
  • so billigen wir die meinung derjenigen, welche ihm [vater] verstatten, ihm [!] nothfall ... der kinder ... unbewegliche güter auch ohne der obrigkeit erkenntniß zu veräußern
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 3 § 9
  • die magistrate und teutschen gerichte muͤssen den kolonien mit ihren rathsdienern, viertelsknechten und gefaͤngnißen im nothfalle an die hand gehen
    1785 Fischer,KamPolR. I 385
  • wer in einem nothfalle jemanden einen dienst geleistet hat, dem wird der schade, welchen er nicht verhuͤthet hat, nicht zugerechnet
    1811 ÖstABGB. § 1312
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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