Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notgebührnis
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Notfriede
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Notfrost
(Notgabel)
Notgauding
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, f.
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wie Noterbschaft (I)
- von der notgebürnuß oder pflichteil der kinder vnd eltern, zu latein legitima genanntBairLR. 1616 S. 350Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- ihr natürliches antheil oder nothgebürnüs1663 KurkölnLR. I § 11Faksimile (ca. 216 KB)
- so der erbrechter gewalt hat einen frembden erben in der erbs-gerechtigkeit einzusetzen, wirdet er solches vilmehr einem seiner eignen kinder ... zu thun befugt seyn, wann nur die uͤbrige kinder ihrer legitimæ, oder noth-gebuͤhrnuß nicht beraubet werden1721 Bluemblacher 98Faksimile (ca. 108 KB)
- thaͤte sich aber ... ein kind ... an eine ... verleumde person verehelichen, ... so bekommt ... das kind ein mehrers nicht, als die helfte der nothgebuͤhrnuß1756 CMax. I 6 § 4Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der pflicht-theil oder die noth-gebuͤhrnuß ist ... jene erbs-portion, welche man denen noth-erben schuldig ist1756 CMax. III 3 § 15Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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Notgedinge
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