Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notgebührnis

Notgebührnis

, f.

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wie Noterbschaft (I) 
  • von der notgebürnuß oder pflichteil der kinder vnd eltern, zu latein legitima genannt
    BairLR. 1616 S. 350
  • ihr natürliches antheil oder nothgebürnüs 
    1663 KurkölnLR. I § 11
  • so der erbrechter gewalt hat einen frembden erben in der erbs-gerechtigkeit einzusetzen, wirdet er solches vilmehr einem seiner eignen kinder ... zu thun befugt seyn, wann nur die uͤbrige kinder ihrer legitimæ, oder noth-gebuͤhrnuß nicht beraubet werden
    1721 Bluemblacher 98
  • thaͤte sich aber ... ein kind ... an eine ... verleumde person verehelichen, ... so bekommt ... das kind ein mehrers nicht, als die helfte der nothgebuͤhrnuß 
    1756 CMax. I 6 § 4
  • der pflicht-theil oder die noth-gebuͤhrnuß ist ... jene erbs-portion, welche man denen noth-erben schuldig ist
    1756 CMax. III 3 § 15
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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